In diesem Zeitpunkt war die Einsprachefrist abgelaufen. Unter den vorliegenden Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Vertreterin rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass die Originalunterschrift vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20. November 2017 beizubringen war. Gleichzeitig wäre auf den drohenden Rechtsmittelverlust hinzuweisen gewesen. Sie hat dies jedoch nicht getan. Die Vorgehensweise der Vorinstanz führte dazu, dass sich ein verbesserlicher Mangel nicht mehr heilen liess, was nicht dazu führen darf, dass dem Angeklagten daraus ein Rechtsnachteil erwächst.