5.5. Nachdem die Vertreterin bereits am 7. November 2017 aufgefordert wurde, die Einsprache noch persönlich zu unterschreiben, steht fest, dass die Vorinstanz den offensichtlichen formellen Mangel der fehlenden Originalunterschrift erkannt hatte. Es war genügend Zeit vorhanden, um den formellen Mangel vor Ablauf der Einsprachefrist beheben zu lassen. Die Vorinstanz wartete jedoch bis zum 21. November 2017 ab, um die Vertreterin nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass die Einsprache unbedingt persönlich zu unterschreiben sei. In diesem Zeitpunkt war die Einsprachefrist abgelaufen.