Die Eingabe eines Rechtsmittels per Telefax genügt zur Fristwahrung nicht, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt ist. Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist nach geltender Lehre und Rechtsprechung nicht gültig, da es am Erfordernis der Originalunterschrift mangelt. Im Zusammenhang mit der Vornahme prozessual relevanter Eingaben wird die Praxis bezüglich Fax für Eingaben per E-Mail analog übernommen (RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.58] und vom 20. September 2007 [3-BB.2007.12]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 15a; Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2006 = RB 2006 2006 Nr. 91 S. 170;