4. Das KStA ist befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Vorab ist zu prüfen, ob das Spezialverwaltungsgericht auf die Einsprache einzutreten hat. 5. 5.1. Am 21. Oktober 2017 wurde A. der Strafbefehl vom 19. Oktober 2017 zugestellt. Mit E-Mail vom 3. November 2017 erhob die Vertreterin Einsprache. Mit Schreiben vom 7. November 2017 und vom 21. November 2017 forderte das KStA die Vertreterin auf, die Einsprache noch persönlich zu unterschreiben. Am 23. November 2017 ging die Einsprache mit Originalunterschrift beim Kantonalen Steueramt ein. -5-