3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 19. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 3. November 2017 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 10. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 25. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: