{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-03-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2018-10_2018-03-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6071", "Checksum": "6caa79ab3931080a11c41c9dfa058f71"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2018.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.03.2018 3-BU.2018.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:52", "Checksum": "e97c53967791499023c85a8996b3d744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.03.2018 3-BU.2018.10\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2018.10\n2016/4082\n\nUrteil vom 14. März 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/4082\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der\nAngeklagte am 4. Juli 2017 erstmals gemahnt. Am 6. September 2017\nerfolgte eine zweite Mahnung (A-Post Plus) unter Ansetzung einer Frist von\n20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert der Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 19. Oktober 2017 wurde\ndem Angeklagten eine Busse von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom\n3. November 2017 Einsprache erheben.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 10. November 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nAm 25. Januar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 12. Februar 2018 wurden der Angeklagte und dessen\nVertreterin auf den 14. März 2018 vorgeladen. Zudem wurde der Angeklagte aufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen, aus dem detailliert hervorgeht, aus welchen medizinischen Gründen er im Zeitraum vom\n8. September 2017 bis zum 28. September 2017 nicht in der Lage war, eine\nSteuererklärung auszufüllen und einzureichen oder aber wenigstens ein\n-3-\n\nFristerstreckungsgesuch zu stellen. Gleichzeitig wurde die Anklage\nzugestellt.\n\n8.\nTelefonisch teilte die Vertreterin mit, dass sie den Angeklagten nicht vertrete. Sie werde den Angeklagten jedoch auf die Vorladung aufmerksam\nmachen (Aktennotiz vom 6. März 2018).\n\n9.\nDer Angeklagte ist nicht erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n3.\nAm 6. März 2018 teilte die Vertreterin des Angeklagten dem Spezialverwaltungsgericht mit, dass sie den Angeklagten nicht vertrete. Nachdem die\nVertreterin eine vom Angeklagten am 13. Oktober 2017 unterzeichnete\nVollmacht eingereicht hatte, haben das KStA wie auch das Spezialverwaltungsgericht zu Recht angenommen, C. vertrete die Interessen des\nAngeklagten. Mit der telefonischen Mitteilung ist davon auszugehen, dass\ndas Vertretungsverhältnis erst ab dem 6. März 2018 nicht mehr besteht.\n\n4.\nDas KStA ist befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Vorab ist zu prüfen, ob das Spezialverwaltungsgericht auf die Einsprache einzutreten hat.\n\n5.\n5.1.\nAm 21. Oktober 2017 wurde A. der Strafbefehl vom\n19. Oktober 2017 zugestellt. Mit E-Mail vom 3. November 2017 erhob die\nVertreterin Einsprache. Mit Schreiben vom 7. November 2017 und vom\n21. November 2017 forderte das KStA die Vertreterin auf, die Einsprache\nnoch persönlich zu unterschreiben. Am 23. November 2017 ging die Einsprache mit Originalunterschrift beim Kantonalen Steueramt ein.\n-5-\n\n5.2.\nEine gesetzliche Frist ist eingehalten, wenn der Steuerpflichtige das\nRechtsmittel innerhalb dieser Frist einreicht. Es wird vorausgesetzt, dass\ndie Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der bezeichneten Behörde bzw. bei der Rechtsmittelinstanz eingeht oder der schweizerischen\nPost übergeben worden ist. Nach dem Grundsatz, dass die Rechtzeitigkeit\neiner Parteihandlung im Verfahren von derjenigen Partei nachzuweisen ist,\nwelche die Rechtshandlung vorzunehmen hat, trifft die Beweislast für das\nEinhalten der Frist den Steuerpflichtigen (Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 186 StG N 15, mit Hinweisen\nauf die Rechtsprechung).\n\n"}