Die Anklage ging ursprünglich von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 0.00 aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (3-RV. - 10 -