1.6. Liegt die Steuerveranlagung einer oder auch mehrerer Vorperioden noch nicht vor, entbindet dies den Steuerpflichtigen im Übrigen nicht von der Pflicht, die Steuererklärung einzureichen. Auch wenn dem Angeklagten für die Steuererklärung 2016 relevante Angaben gefehlt haben sollten, berechtigte ihn dieser Umstand nicht, mit der Einreichung der Steuererklärung zuzuwarten. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung. Der Angeklagte hätte somit selbst eine unvollständige Steuererklärung abgeben können und müssen mit Hinweis auf die fehlenden Informationen.