§ 235 Abs. 1 StG schreibt in objektiver Hinsicht nicht vor, dass die Mahnung an den Angeklagten direkt gesandt werden muss. Gemäss § 176 Abs. 1 StG kann sich der Steuerpflichtige vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen. Lässt sich die steuerpflichtige Person gegenüber den Steuerbehörden vertraglich vertreten (§ 176), ist die Mahnung dem Vertreter zuzustellen, obwohl der Vertretene Träger der Verfahrensrechte und -pflichten bleibt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 235 StG N 42, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).