{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2017-77_2018-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6066", "Checksum": "70c27885d37b326cb6e84a1ca11a6d60"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2017.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2017.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:55", "Checksum": "f4d0666b3c5de90ad17e169ccf3c1210", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 14.02.2018 3-BU.2017.77\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2017.77\n2016/2537\n\nUrteil vom 14. Februar 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiberin Bruder\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagter A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/2537\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung\n2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 4. Juli 2017 erstmals gemahnt. Am 23. August 2017 erfolgte eine\nzweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des\nWeiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung\nzuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug,\nein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 2. Oktober 2017 wurde dem\nAngeklagten eine Busse von CHF 1'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom\n4. Oktober 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Busse sei zu vollziehen.\n\n6.\nAm 14. Dezember 2017 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht\ngegen den Angeklagten folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n\n7.\nMit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurden der Angeklagte und dessen\nVertreter auf den 17. Januar 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n-3-\n\n8.\nAm 15. Januar 2017 teilte der Vertreter des Angeklagten telefonisch mit,\ndass er seinen Mandanten nicht erreiche und nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Er habe den Angeklagten informiert, dass er das Mandat\nniederlege. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 bestätigte der Vertreter des\nAngeklagten diese Angaben schriftlich.\n\n9.\nDer Angeklagte ist der Verhandlung vom 17. Januar 2018 unentschuldigt\nferngeblieben.\n\n10.\nMit Verfügung vom 22. Januar 2018 (eingeschrieben und per A-Post Plus)\nwurde der Angeklagte neu auf den 14. Februar 2018 vorgeladen. Es wurde\nihm gleichzeitig mitgeteilt, dass das Urteil bei nochmaligem unentschuldigtem Fernbleiben in Abwesenheit gefällt werde. Der Vertreter habe das Mandat niedergelegt. Sollte der Angeklagte sich wieder vertreten lassen wollen,\nhabe er sich rechtzeitig darum zu bemühen. Die Verhandlung könne nicht\nmehr verschoben werden. Zudem sei aufgrund eines rechtskräftigen Urteils\ndes Spezialverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2013 neu von einem steuerbaren Einkommen von\nCHF 67'600.00 auszugehen. Dem Angeklagten werde dementsprechend\neine Bussenerhöhung auf CHF 5'000.00 angedroht. Der Angeklagte habe\ndie Möglichkeit, sich dazu schriftlich bis zur Verhandlung oder mündlich an\nder Verhandlung zu äussern. Beim Rückzug der Einsprache bliebe es bei\nder Busse gemäss Strafbefehl.\n\n11.\nDer Angeklagte ist zur Verhandlung vom 14. Februar 2018 nicht erschienen.\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist\nEinsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines\nneuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n\n3.\nErscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung\nnicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, ausdrücklicher Hinweis in der Vorladung).\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\n"}