Nachdem sich die Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 50.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 4. Die Angeklagte macht geltend, sie sei seit Jahren Sozialhilfeempfängerin und sie könne sich "eine Busse nicht leisten". Ob die Angeklagte die Busse bezahlen kann, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Für den Erlass einer Busse müsste die Angeklagte ein Erlassgesuch gemäss § 230 StG beim Kantonalen Steueramt einreichen. - 10 -