Die Angeklagte muss sich entgegenhalten lassen, dass Fristerstreckungsgesuche nach § 65 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) schriftlich zu stellen sind. Wird ein solches mündlich vorgetragen, muss die Steuerbehörde dieses weder akzeptieren noch beantworten. Von der Gewährung einer Fristerstreckung darf die steuerpflichtige Person nur dann ausgehen, wenn auf ihr mündlich gestelltes Gesuch eine schriftliche Bewilligung erteilt wurde.