Die telefonische Abklärung vom 30. Januar 2018 bei Frau D., Sachbearbeiterin Soziales der Stadt Q. hat ergeben, dass sie vermutlich das Gemeindesteueramt Q. nicht informiert habe, dass es "bis zur Einreichung für die Abgabe der Steuererklärung etwas länger geht". Sie hat angegeben, dass das Gemeindesteueramt Q. keine telefonischen Fristerstreckungen wünsche, aber eine solche per E-Mail gelten lasse. In den Steuerakten der Angeklagten findet sich keine Fristerstreckung per E-Mail (Aktennotiz vom 30. Januar 2018).