1.7. Die Angeklagte macht zudem geltend, das Gemeindesteueramt Q. sei durch die Sozialarbeiterin der Stadt Q. informiert worden, dass es mit der Abgabe der Steuererklärung etwas länger dauere. In der E-Mail vom 23. August 2017 von D. (Sachbearbeiterin Soziales) an C. wird ausgeführt, "Das Steueramt ist informiert, dass es bis zur Einreichung etwas länger geht." In den Steuerakten des Jahres 2016 der Angeklagten findet sich über diese Information keine Aktennotiz des Gemeindesteueramtes Q.. Das Gemeindesteueramt Q. verneint denn auch, von einer Fristerstreckung und späteren Abgabe der Steuererklärung gewusst zu haben. -7-