Dabei spielt es keine Rolle, ob die Angeklagte von einer Sozialarbeiterin betreut wird oder ob diese die Steuererklärung einer Drittperson zum Ausfüllen anvertraut. Es war der Angeklagten durchaus zuzumuten, sich spätestens vor Ablauf der letzten 20-tägigen Mahnfrist nach dem Stand der Steuererklärung zu erkundigen und allenfalls selbst ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Die Angeklagte hat an der Verhandlung vom 17. Januar 2018 selbst zu Recht festgestellt, sie sei schlussendlich für die Abgabe der Steuererklärung verantwortlich (Protokoll).