1.6. Auch der Einwand der Angeklagten, sie habe die Steuererklärung 2016 rechtzeitig zum Ausfüllen an C. bzw. den Sozialdienst Q., weitergeleitet, ist unbehelflich. Wird ein Vertreter beigezogen, hat sich der Vertretene dessen Handlungen - und Unterlassungen - als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380]). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Angeklagte von einer Sozialarbeiterin betreut wird oder ob diese die Steuererklärung einer Drittperson zum Ausfüllen anvertraut.