1.5. Die Angeklagte gibt selber zu, die Steuererklärung 2016 erst am 11. Oktober 2017 von C. erhalten und gleichentags dem Gemeindesteueramt Q. nachgereicht zu haben. Das Gemeindesteueramt Q. bestätigt, dass die Steuererklärung 2016 am 11. Oktober 2017 eingegangen sei. Damit ist erstellt, dass die Angeklagte die Steuererklärung 2016 des Kantons Aargau nach Ablauf der letzten 20-tägigen Frist eingereicht hat.