Das Gemeindesteueramt Q. bringt vor, es sei kein Fristerstreckungsgesuch eingereicht worden. Es hält zudem fest, mit dem Wegzug per 26. Januar -6- 2017 nach R. habe die Steuerpflicht im Kanton Aargau per 31. Dezember 2016 geendet. Die Steuerpflicht im Kanton Luzern bestehe seit dem 1. Januar 2017. 1.4. Zu beurteilen ist die Frage, ob die Steuerpflichtige die aargauische Steuererklärung 2016 rechtzeitig innert der letzten Mahnfrist eingereicht hat. Die letzte Mahnfrist begann am 11. August 2017 zu laufen und betrug zwanzig Tage. Sie endete am 30. August 2017.