Sie habe die Steuererklärung von C. am 11. Oktober 2017 erhalten und beim Gemeindesteueramt Q. nachgereicht. Sie habe alles in ihrer Macht stehende getan, um das Versäumte nachzuholen und sei ihren Verpflichtungen nachgekommen (Protokoll der Verhandlung vom 17. Januar 2018 [Protokoll]). Die Angeklagte macht weiter geltend, sie sei per 31. Januar 2017 nach R. gezogen und habe die Steuererklärung des Kantons Luzern ausgefüllt und der Sozialarbeiterin in R. abgegeben. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie bei einem Kantonswechsel zwei Steuererklärungen einreichen müsse.