1.3.2. Die Angeklagte macht geltend, sie habe auf die Mahnung vom 9. August 2017 sofort reagiert und alles in die Wege geleitet, damit die ausgefüllte Steuererklärung beim Gemeindesteueramt Q. eingereicht werde. Sie habe die Steuererklärung Mitte August 2017 beim Bereich Soziales der Stadt Q. abgegeben. Die damals für sie zuständige Sozialarbeiterin der Stadt Q. habe die Steuererklärung am 23. August 2017 an C. zum Ausfüllen weitergeleitet. Die Sozialarbeiterin habe das Gemeindesteueramt Q. informiert, dass das Einreichen der Steuererklärung etwas länger dauern werde. Sie habe die Steuererklärung von C. am 11. Oktober 2017 erhalten und beim Gemeindesteueramt Q. nachgereicht.