{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-02-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BU-2017-76_2018-02-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6108", "Checksum": "85756d843924db21e8e65b6ade3a0686"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BU.2017.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 05.02.2018 3-BU.2017.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:56", "Checksum": "a4c68adf0c96e3f3ce679d15c5986617", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 05.02.2018 3-BU.2017.76\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BU.2017.76\n2016/1897\n\nUrteil vom 5. Februar 2018\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nGerichtsschreiber Stauffer\n\nAnklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau\n\nAngeklagte A._____\n\nGegenstand Strafbefehl Nr. 2016/1897\nbetreffend Ordnungsbusse\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nAnfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016\nzugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte\nam 29. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 9. August 2017 erfolgte eine\nzweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von\n20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller\nBeilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im\nUnterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.\n\n2.\nDa dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. innert Mahnfrist keine\nSteuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau\n(KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.\n\n3.\nMit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 27. September 2017 wurde\nder Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.\n\n4.\nGegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom\n11. Oktober 2017 Einsprache.\n\n5.\nIn seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.\n\n6.\nMit Schreiben vom 27. Oktober [recte: November] 2017 reichte die Angeklagte eine Replik ein.\n\n7.\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2017 reichte das Gemeindesteueramt Q.\neine Duplik ein.\n\n8.\nAm 14. Dezember 2017 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht\ngegen die Angeklagte folgende Anklage:\n\n\"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes\nvom 15. Dezember 1998 durchzuführen.\n\n2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen.\"\n-3-\n\n9.\nMit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurde die Angeklagte auf den\n17. Januar 2018 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.\n\n10.\nAnlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts wurde die Angeklagte befragt.\n\n11.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen vorgenommen\n(Aktennotiz vom 30. Januar 2018).\n-4-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\nI.\n1.\nMassgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).\n\n2.\n2.1.\nIm Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und\nStrafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird\nein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG).\nDie angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen\nnach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache\nerheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG).\nIst Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen\ndurchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen\nStrafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder\nerhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der\nangefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).\n\n2.2.\nDas KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen.\nDieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt\nauf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt,\nAnklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für\nderen Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.\n-5-\n\nII.\n1.\n1.1.\nEine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente\nvoraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine\nfruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.\n\nZu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der\nSteuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer\nSteuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder\nwirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden\nEinwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).\n\n1.2.\nDie Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Gemeindesteueramt\nQ. die Steuererklärung 2016 einzureichen.\n\n1.3.\n1.3.1.\nDie Angeklagte wurde mehrfach gemahnt.\n\n1.3.2.\nDie Angeklagte macht geltend, sie habe auf die Mahnung vom 9. August\n2017 sofort reagiert und alles in die Wege geleitet, damit die ausgefüllte\nSteuererklärung beim Gemeindesteueramt Q. eingereicht werde. Sie habe\ndie Steuererklärung Mitte August 2017 beim Bereich Soziales der Stadt Q.\nabgegeben. Die damals für sie zuständige Sozialarbeiterin der Stadt Q.\nhabe die Steuererklärung am 23. August 2017 an C. zum Ausfüllen\nweitergeleitet. Die Sozialarbeiterin habe das Gemeindesteueramt Q.\ninformiert, dass das Einreichen der Steuererklärung etwas länger dauern\nwerde. Sie habe die Steuererklärung von C. am 11. Oktober 2017 erhalten\nund beim Gemeindesteueramt Q. nachgereicht. Sie habe alles in ihrer\nMacht stehende getan, um das Versäumte nachzuholen und sei ihren Verpflichtungen nachgekommen (Protokoll der Verhandlung vom 17. Januar\n2018 [Protokoll]).\n\n"}