ist das Verschulden selbst in Berücksichtigung einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit als gross zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 2'000.00 ist deshalb zu bestätigen. -9- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.