Der Umstand, dass der Angeklagte trotz fünf Vorstrafen die Steuererklärung ein weiteres Mal nicht fristgerecht einreichte, lässt auf eine beispiellose Uneinsichtigkeit in das strafbare Verhalten schliessen, was grundsätzlich die Strafschärfung zur Folge hat. 4.2. Bei der Strafzumessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der angeklagten Person zu berücksichtigen. Dabei ist der wirtschaftlich leistungsfähigeren Person bei gleichem Verschulden eine höhere Busse aufzuerlegen als einer weniger bemittelten, denn nur so werden beide gleich stark betroffen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 95).