Vergleicht man die Einnahmen von CHF 23'624.00 und die Ausgaben von gerundet mindestens CHF 24'613.00, so ist feststellbar, dass dem Angeklagten nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um Krankenkasse und Miete zu bezahlen, auch wenn die sonstigen Lebenshaltungskosten von der Partnerin bezahlt werden sollten. Allein daraus ist zu schliessen, dass der Angeklagte noch über anderweitiges Einkommen verfügen muss. -7-