3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 32'876.00 (rechtskräftige Ermessensveranlagung der Steuerperiode 2015) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte wendet sinngemäss ein, das der Bussenbemessung zu Grunde gelegte Einkommen entspreche nicht seinem aktuellen Einkommen. Er sei "unter dem Existenzminimum" und Vermögen besitze er keines. Als Beweismittel reicht er einen Mietvertrag, einen Bankauszug sowie einen Beleg der C. ein.