1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 8. August 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte macht nicht geltend, er habe eine Steuererklärung für das Jahr 2016 eingereicht. Er macht auch nicht geltend, er habe ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2016 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich.