3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 12. September 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 7. Dezember 2017 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: