Der Angeklagte macht geltend, er hätte für eine neue Steuererklärung – er meint wohl damit die Steuererklärung 2016 – noch Abzüge machen können, wenn ihm das Gemeindesteueramt Q. seine Fragen beantwortet hätte. Wie weiter oben dargelegt, hat das Gemeindesteueramt Q. den steuerrechtlich möglichen Unterstützungsabzug von CHF 2'400.00 sowie einen Abzug für Krankheitskosten in der Veranlagung 2016 berücksichtigt. -9- Soweit ersichtlich hat das Gemeindesteueramt Q. damit die noch möglichen Abzüge berücksichtigt.