1.3.7. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wurde der Angeklagte zum ersten Mal gemahnt, die Steuererklärung 2016 einzureichen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2017 hält der Angeklagte fest, dass er über dieses Schreiben orientiert sei. Die Steuererklärung 2016 oder 2017 sei nicht in Vergessenheit geraten. Der Angeklagte wusste damit, dass er jeweils eine Steuererklärung ausfüllen und einreichen muss. In der Folge reichte der Angeklagte ausweislich der Steuerakten 2016 dennoch keine Steuererklärung 2016 und auch kein Fristerstreckungsgesuch ein.