1.3.6. Der Angeklagte macht geltend, er habe die Steuererklärung zwar nicht auf dem offiziellen Formular erstellt, jedoch habe er "zwei Papierseiten" eingereicht. Ein Blick in die Steuerakten des Jahres 2015 zeigt, dass der Angeklagte am 3. Dezember 2016 in der Tat zwei Seiten über Einnahmen und Ausgaben eingereicht hat. Diese betrafen jedoch die Steuerperiode 2015. Für die hier massgebliche Steuerperiode 2016 fehlt eine solche Aufstellung. Die an der Verhandlung eingereichte Kopie des Schreibens vom 10. November 2017 betrifft nicht die Steuererklärung 2016 (vgl. auch die Antwort des Gemeindesteueramtes Q. vom 14. November 2017).