Der Angeklagte verkennt einerseits, dass die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung unabhängig davon ist, ob die Steuerbehörden steuerrechtliche Fragen beantworten. Andererseits verkennt der Angeklagte, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gemeindesteueramtes Q. ist, ihn in steuerrechtlichen Fragen zu beraten. Nichtsdestotrotz haben offenbar Gespräche zwischen den Steuerbehörden und dem Angeklagten stattgefunden, die schlussendlich dazu geführt haben, dass in der Veranlagung des Jahres 2016 noch ein Abzug für Krankheitskosten (Arztrechnungen) berücksichtigt wurde (Aktennotiz vom 13. Dezember 2017).