Die Mahnung ist dem Angeklagten damit rechtsgültig zugestellt worden. 1.3.5. Der Angeklagte bringt vor, die Steuerbehörden hätten ihre Pflicht nicht erfüllt und ihm innert nützlicher Frist keine Antwort gegeben, damit er Abzüge in der Steuererklärung geltend machen könne. Insbesondere geht es um bezahlten Lohn für die Mithilfe im Haushalt (Aufstellung der Aufwendungen 2015). Der Angeklagte verkennt einerseits, dass die Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung unabhängig davon ist, ob die Steuerbehörden steuerrechtliche Fragen beantworten.