Das Gemeindesteueramt Q. hält fest, die Steuererklärung 2016 sei beim Gemeindesteueramt Q. nicht eingegangen und das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. 1.3.3. Am 27. Juli 2017 wurde der Angeklagte letztmals eingeschrieben gemahnt. Nachdem dieses Schreiben von der Post als "nicht abgeholt" am 7. August 2017 retourniert wurde, wurde dem Angeklagten die eingeschriebene Mahnung am 10. August 2017 nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt. -6-