1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 27. Juli 2017 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, der "Steuervogt B." habe seine Pflicht nicht erfüllt und ihm innert nützlicher Frist keine Antwort gegeben, damit er "die Abstriche wahrnehmen [könne] für eine neue Steuererklärung." Zudem habe er die Steuererklärung nicht mit dem offiziellen Formular, sondern "auf zwei Papierseiten" eingereicht. Daran hat er an der Verhandlung vom 17. Januar 2018 festgehalten (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 17. Januar 2018 [Protokoll].