1. Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 14. Juni 2017 erstmals gemahnt. Am 27. Juli 2017 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. Die eingeschriebene Mahnung vom 27. Juli 2017 ist vom Angeklagten nicht abgeholt worden. Sie wurde am 10. August 2017 nochmals mit normaler Post zugestellt.