Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 39'800.00 (provisorisch in Rechnung gestellter Betrag für die Steuerperiode 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Einkommen stammt jedoch aus dem Jahr 2012 und beträgt CHF 36'300.00 (satzbestimmend). Für die Bussenbemessung ist dieser Betrag massgebend.