§ 235 StG ist von der Zielsetzung und vom Aufbau her vergleichbar mit Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Mit diesen Strafbestimmungen soll erreicht werden, dass der Pflichtige einer Verfügung nachlebt bzw. seinen Pflichten nachkommt. Dazu wird er in beiden Fällen vorgängig mittels einer Verfügung oder Mahnung unter Strafandrohung zum ordnungsgemässen Handeln aufgefordert (vgl. Art. 292 StGB; § 65 Abs. 4 StGV). In Bezug auf Art. 292 StGB wird von der Strafrechtsliteratur teilweise angenommen, die Zustellung der strafandrohenden Verfügung dürfe nicht fingiert werden.