Gründe geltend und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung als glaubhaft erscheinen lassen würden, dass die Mahnung vom 3. August 2017 nicht durch die Post in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr hat das Spezialverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Sendung in den Briefkasten des Angeklagten gelegt wurde.