Der Angeklagte macht geltend, er habe die Mahnung nie erhalten. Wenn der Angeklagte damit behaupten will, die Sendung an sich sei ihm gar nie in den Briefkasten gelegt worden, so muss er sich die Sendungsverfolgung entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegt. Weder macht der Angeklagte Probleme bei postalischen Briefzustellungen geltend, noch, dass er im Zeitpunkt der Zustellung in den Briefkasten an der X-Strasse 19 in Q. dort nicht mehr Wohnsitz gehabt hätte. Der Angeklagte macht keine -7-