Ausweislich der Sendungsverfolgung Nummer aaa, die sich in den Akten befindet, wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 4. August 2017 um 08:18 Uhr in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Bei der Versandmethode A-Post Plus ist nach dem vorstehend Ausgeführten die Entgegennahme einer Sendung durch den Empfänger (im Unterschied zu eingeschriebenen Sendungen) nicht zu quittieren – insofern wurde der Empfang nicht unterschriftlich bestätigt. Die Unterschrift auf der Barcodeliste ist diejenige eines Postbeamten.