1.3.2. Der Angeklagte macht geltend, er habe nie eine Mahnung erhalten. Das Gemeindesteueramt Q. legt dagegen dar, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Die Mahnung vom 3. August 2017 sei als A-Post Plus Sendung zugestellt worden. 1.3.3. Dem Angeklagten ist beizupflichten, wenn er behauptet, er habe keine eingeschriebene Mahnung erhalten. Denn das Gemeindesteueramt Q. hat die Mahnung als A-Post Plus Sendung verschickt. Wenn der Angeklagte jedoch behauptet, er habe die Mahnung vom 3. August 2017 nicht erhalten, so kann ihm, wie nachfolgend gezeigt wird, nicht gefolgt werden.