3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 6. September 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 30. September 2017 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Der Angeklagte reichte mit Schreiben vom 23. Oktober 2017, 10. November 2017 und 1. Dezember 2017 (jeweils Eingangsstempel des KStA) weitere Stellungnahmen ein. 7. Am 6. Dezember 2017 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: