Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 2'200.00 auf CHF 1'400.00 reduziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu rund 60 %, weshalb ihr die Verfahrenskosten im Umfang von 60 % aufzuerlegen sind. - 11 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'400.00 verurteilt.