Aufgrund der Angaben der Angeklagten anlässlich der Verhandlung vom 17. Januar 2018 ("Sanierung der Sanierung", Wasserschäden; Protokoll) sowie der Akten des Rekursverfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 in Sachen der Angeklagten (3-RV.2017.19) erscheint es als glaubhaft, dass Mietzinsausfälle eingetreten sind. Es rechtfertigt sich daher, für die Bussenbemessung von einem reduzierten Einkommen zwischen CHF 80'000.00 und CHF 90'000.00 auszugehen und vom letzten steuerbaren Einkommen von CHF 122'681.00 (Steuerperiode 2014) abzuweichen.