Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 122'681.00 (satzbestimmendes Einkommen des Jahres 2014; Ermessensveranlagung, Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 in Sachen der Angeklagten [3-RV.2017.19]) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2010 bis 2014) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits zwei Mal gebüsst werden (2010 und 2011).