Das weitere Argument im Schreiben vom 9. Juni 2016, wonach "in den letzten Wochen der damals sanierte Wasserschaden nochmals aufgerissen" werden musste, vermag ebenso nicht zu erklären, weshalb die Angeklagte während der letzten Mahnfrist, die vom 24. Januar 2017 bis zum 13. Februar 2017 dauerte, nicht in der Lage war, die Steuererklärung 2015 auszufüllen und einzureichen oder aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Das gilt ebenso für die Darlegung, dass die Aargauische Gebäudeversicherung den Schaden erst Ende Mai 2016 regulierte; wie auch für die Sachverhaltsdarstellung, wonach sie die Arbeiten aus ihrem Ersparten bezahlen musste (Protokoll).