Auch aus den Originalrechnungen bezüglich der Sanierung des Wasserschadens, die primär das Jahr 2014 betreffen, kann die Angeklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das weitere Argument im Schreiben vom 9. Juni 2016, wonach "in den letzten Wochen der damals sanierte Wasserschaden nochmals aufgerissen" werden musste, vermag ebenso nicht zu erklären, weshalb die Angeklagte während der letzten Mahnfrist, die vom 24. Januar 2017 bis zum 13. Februar 2017 dauerte, nicht in der Lage war, die Steuererklärung 2015 auszufüllen und einzureichen oder aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.