1.3.7. Das nachgereichte Schreiben vom 9. Juni 2016 betrifft den Strafbefehl Nr. 2014/10986. Darin wird auf Unterlagen verwiesen, die das Jahr 2013 betreffen. Da sich das vorliegende Verfahren auf die Steuerperiode 2015 bezieht, kann die Angeklagte aus Unterlagen bezüglich des Jahres 2013 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch aus den Originalrechnungen bezüglich der Sanierung des Wasserschadens, die primär das Jahr 2014 betreffen, kann die Angeklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten.