1.3.6. Die von der Angeklagten dargelegten Probleme mit dem Liegenschaftsunterhalt (Abschluss der "Nachbesserung der Nachbesserung" Mitte April 2017; s. auch Protokoll) haben nichts mit der Abgabe der Steuererklärung 2015 zu tun. Selbst wenn Liegenschaftskosten der Steuerperiode 2015 unklar gewesen sein sollten, so ist die Abgabe der Steuererklärung eine Wissenserklärung. Die Angeklagte hätte somit selbst eine unvollständige Steuererklärung abgeben können und müssen mit Hinweis auf allfällig fehlende Informationen. -7-