1.3.2. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschriebenen Mahnung vom 13. Januar 2017 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Die Beiständin war nicht zur Entgegennahme von Mahnungen, Verfügungen und Entscheiden der Steuerbehörden beauftragt, sondern zum Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung sowie zur Vermögensverwaltung. Damit war die Zustellung der letzten Mahnung an die Rekurrentin rechtens. Diese ist für die Berechnung der letzten Mahnfrist massgebend. Die letzte Mahnfrist lief damit am 13. Februar 2017 unbenutzt ab.